Verzinsung nach § 233a AO
„Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzugszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ausgesetzt. […] Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen endgültig.“
Der ein oder andere hat diesen Text vielleicht schon in seinem Steuerbescheid gelesen. Hintergrund ist die Verzinsung von Steuernachforderungen oder -erstattungen. Bereits im Jahr 2018 hat der Bundesfinanzhof Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verzinsung mit sechs Prozent im Jahr angesichts des niedrigen Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt geäußert.
Am 08.07.2021 hatte dann endlich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss hierzu Stellung bezogen und die Verzinsung mit 0,5 % pro Monat ab 2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Dabei entschied das BVerfG, dass das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume von 2014 bis 2018 dennoch angewendet werden darf; der Gesetzgeber aber bis Ende Juli 2022 eine Neuregelung für die Verzinsung ab 2019 schaffen muss.
In einem Regierungsentwurf des Bundeskabinetts vom 30.03.2022 ist dies nun geschehen. Zukünftig und eben auch rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 2019 werden statt bisher 0,5 % pro Monat 0,15 % pro Monat (1,8 % im Jahr) an Zinsen erhoben. Dies gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie Erstattungszinsen nach § 233a AO. Für Stundungs- oder Hinterziehungszinsen bleibt es beim Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. bei Säumniszuschlägen von 1 % pro Monat. Sobald der Entwurf verabschiedet und damit in geltendes Recht umgesetzt wird, ist zu erwarten, dass alle bisher ausgesetzten Zinsfestsetzungen nachgeholt werden und bisher vorläufig festgesetzten Zinsen endgültig gesetzt werden.
Die Angemessenheit des Zinssatzes soll im Übrigen regelmäßig (alle drei Jahre) überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Dazu darf man wohl gespannt sein, schließlich wollte man auch mal alle sechs Jahre eine neue Hauptfeststellung zum Einheitswert vornehmen (§ 21 BewG).
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