Elster für Nebengewerbe
Im letzten Beitrag zu elster.de sind wir mit euch durch die Einkommensteuererklärung gegangen. Der Ausgangspunkt dabei war eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung. Heute wollen wir mit euch die Punkte betrachten, die relevant sind, wenn ihr ein kleines Nebengewerbe betreibt. Stellen wir uns vor, ihr seid zum Beispiel Produktpartner:in für den Thermomix.
Wer gut vorbereitet ist, hat die Erklärung schon fast in der Tasche. Wir empfehlen euch während des Jahres eure Einnahmen und Ausgaben zum Beispiel in einer Excel-Tabelle zusammenzutragen. In den Zeilen tragt ihr beispielsweise das Datum ein. In den Spalten unterteilt ihr in Einnahmen und Ausgaben, wobei die Ausgaben in verschiedene Kategorien unterteilt werden könnten. Ihr habt beispielsweise Wareneinkauf (Lebensmittel für die nächste Veranstaltung), Werbungskosten (Gastgeschenke), Fahrtkosten (30 Cent Kilometerpauschale für Kundentermine) … what ever. Sortiert eure Ausgaben ein wenig, aber macht es auch nicht zu kleinteilig. Habt ihr dort alle Einnahmen und Ausgaben zusammengetragen, kennt ihr schon gleich das Ergebnis eures Nebengewerbes und die Zahl muss letztlich bei Elster wiederzufinden sein.
Bevor wir in die Erklärung selbst schauen, noch ein paar „fachliche“ Begrifflichkeiten. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet drei sogenannte Gewinneinkünfte: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Selbstständige Einkünfte (§ 18 EStG) sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG, die lassen wir mal außen vor). Unabhängig von der Einkunftsart ist die Pflicht, innerhalb eines Monats nach Gründung die Tätigkeit beim Finanzamt anzumelden. Hierzu ist der steuerliche Erfassungsbogen elektronisch einzureichen. Den findet ihr bei Elster unter „Alle Formulare“ /Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Der ist erwartungsgemäß sehr umfangreich. Alle dort getroffenen Angaben sind aber nicht in Stein gemeißelt. In erster Linie geht es darum, dass Ihr eine Steuernummer erhaltet und das Finanzamt erfährt, in welcher Größenordnung euer Gewerbe geht, um ggf. Einkommensteuervorauszahlungen festzusetzen.
Im Begriff Nebengewerbe steckt schon die zugehörige Einkunftsart drin. Wer gewerblich tätig wird, muss sein Gewerbe beim Gewerbeamt seiner Gemeinde anmelden. Die Einkünfte sind in der Steuererklärung auf der Anlage G zu machen. Bis zu einem Umsatz von 600.000 Euro ist die Gewinnermittlungsart eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Davon kann man wohl in aller Regel bei nebengewerblichen Tätigkeiten ausgehen. Dann gibt es noch die selbstständigen Einkünfte. Jetzt werdet ihr fragen: Naja, wenn ich ein Gewerbe betreibe, bin ich doch auch selbstständig? Stimmt. Aber steuerlich werden unter selbstständige Einkünfte eine freiberufliche Tätigkeit verstanden. Dazu gehören „die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ (§ 18 S. 2 EStG) sowie Freiberufler wie Ärzt:innen, Anwält:innen, Architekt:innen oder Steuerberater:innen. Die selbstständigen Einkünfte werden in der Einkommensteuererklärung auf der Anlage S eingetragen. Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden sind Freiberufler übrigens nicht gewerbesteuerpflichtig und melden ihre Tätigkeit auch nicht beim Gewerbeamt an. Unabhängig vom Umsatz ermitteln Freiberufler Ihren Gewinn immer mit der Einnahmenüberschussrechnung.
Neben der Anlage G bzw. S brauchen wir also auch die Anlage EÜR. Diese findet ihr allerdings nicht als Anlage in der Einkommensteuererklärung, sondern als eigenständiges Formular bei „Alle Formulare“ /Gewinnermittlung. Und hiermit starten wir auch.
Ist es eure erste Erklärung, habt ihr keine Möglichkeit der Datenübernahme. In den Folgejahren könntet ihr dann die identischen Daten der jeweils letzten Erklärung in eure neue Erklärung übernehmen. Als nächstes werden euch die Anlagen angezeigt. Wer Anlagevermögen (kurz AV) hat, braucht neben der Anlage EÜR auch die Anlage AVEÜR. Was ist Anlagevermögen? Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Als Thermomixpartner:in hat man sicherlich ein oder zwei, um sie zu Partys mitzunehmen. Sie dienen langfristig dem Gewerbe. Würde man die Küchengeräte kaufen, um damit zu handeln, dienen sie nicht langfristig dem Gewerbe und sind kein Anlagevermögen. Es geht übrigens um die Absicht beim Erwerb. Wurde ein Gegenstand angeschafft, um langfristig genutzt zu werden und geht nach vier Monaten kaputt, ist es trotzdem Anlagevermögen.
In der Anlage AVEÜR sind nur Wirtschaftsgüter einzutragen, die in der Anschaffung über 800 Euro netto betragen. Die Ausgaben sind nicht sofort Betriebsausgabe, sondern über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (kurz ND) abzuschreiben. Handelt es sich um selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 800 Euro, spricht man von geringwertigen Wirtschaftsgütern (kurz GWG). Diese Ausgaben sind sofort abzugsfähig und gesondert in der Anlage EÜR einzutragen. So einen Thermomix bekommt man in der Regel nicht unter 800 Euro netto und ist daher im Anlageverzeichnis als bewegliches Wirtschaftsgut zu führen. Unter dem Punkt „Andere“ würde man einen neuen Eintrag vornehmen. Anschaffungsdatum und -Wert verändern sich nicht über die Jahre. Die Angaben bleiben von Erklärung zu Erklärung gleich. Ist man vorsteuerabzugsberechtigt, trägt man nur den Nettowert als Anschaffungskosten ein. In aller Regel ist man aber wahrscheinlich Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und kann keine Vorsteuer geltend machen, sodass der Bruttobetrag die Anschaffungskosten sind. Im Jahr der Anschaffung ist der Buchwert zu Beginn gleich Null und die Anschaffungskosten sind als Zugang einzutragen. Nun ist noch der AfA-Betrag einzutragen. Wie schon gesagt, sind die Kosten auf die Nutzungsdauer aufzuteilen. Daher werden die Anschaffungskosten durch die Nutzungsdauer geteilt. Für viele Gegenstände hat das Bundesfinanzministerium in ihrer AfA-Tabelle die Nutzungsdauer festgelegt. So werden PKWs über sechs Jahre abgeschrieben. Der Thermomix ist nun leider nicht zu finden. Mit drei bis fünf Jahren ist man aber ganz gut dabei. Wenn wir also im Juli 2023 unseren Thermomix für 1499 Euro gekauft haben, sind in 2023 250 Euro als AfA-Betrag anzusetzen (1499 € / 3 Jahre ND / 6/12, da erst im Juli angeschafft). Der Buchwert zum Ende des Jahres wird von Elster ermittelt und ist in der Erklärung des Folgejahres als Buchwert zu Beginn einzutragen. Geht das Wirtschaftsgut mal kaputt oder wird verkauft, ist in dem Jahr noch zeitanteilig die AfA zu berücksichtigen und der Restwert unter Abgänge einzutragen.
Kommen wir nun zur Anlage EÜR. Sie unterteilt sich in allgemeinen Angaben, der eigentlichen Gewinnermittlung und dem Rest. Man kann sich, wie in der Einkommensteuererklärung Schritt für Schritt über die Schaltfläche „Nächste Seite“ durcharbeiten. Name und Adresse sollten die einfachsten Angaben sein. Unter Art des Betriebes geben wir in unserem Beispiel Thermomix Produktpartner:in an. Da wir allein gewerblich tätig sind, ist unter Rechtsform „Einzelgewerbetreibender“ einzutragen. Wer aufgepasst hat, weiß noch seine Einkunftsart. Da die Anlage EÜR ein Anhängsel der Einkommensteuererklärung ist, muss bei Betriebsinhaber das Gewerbe der Person aus der Einkommensteuererklärung zugewiesen werden. Die Frage der Grundstücksveräußerung (Zeile 10) muss beantwortet werden und dann trägt man unten noch seine Steuernummer ein.
Es geht weiter mit den Betriebseinnahmen. Da wir umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind, tragen wir unsere Einnahmen gleich in dem ersten Block ein. Wer sie noch nicht bemerkt hat, bei den Eintragungen sind oft blau hinterlegte Fragezeichen zu sehen. Hier gibt Elster euch Hinweise. Die Seite der Betriebsausgaben ist relativ umfangreich. Da wir mit unserer Excel-Aufzeichnung aber vorgearbeitet haben, erschreckt uns das nicht. Gängig sind wahrscheinlich die Punkte Waren, Reisekosten und Arbeitsmittel. Die Felder Bezeichnung und Betrag sind jeweils zusammen einzutragen. Ihr müsst nicht jede Ausgabe einzeln erfassen, sondern könnt die Summen eurer Aufzeichnung aus Excel eintragen. Ab Zeile 30 geht es um die Abschreibung. Die AfA-Beträge werden aus der Anlage AVEÜR übernommen. Sind zusätzlich GWGs angeschafft worden, sind diese in Zeile 35 einzutragen. Hier bietet sich eine Aufteilung der Wirtschaftsgüter an. Alles, was sonst nicht in eine andere Kategorie passt, trägt man in Zeile 58 unter übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben an. Auf der nächsten Seite werden eure Betriebseinnahmen und -ausgaben zusammengefasst und ganz unten finden wir dann den steuerlichen Gewinn/Verlust, der mit eurer Excel-Aufzeichnung übereinstimmen sollte (außer in eurer Excel fehlt die Abschreibung, dann rechnet diese gedanklich noch ab). Teil sechs Rücklagen und stille Reserven können wir überspringen. Als letztes müssen wir noch die Entnahmen und Einlagen auf Seite sieben eintragen. Da man als Nebengewerbetreibender selten ein extra Bankkonto hat, von dem alle Einnahmen und Ausgaben getätigt werden, sind alle Betriebseinnahmen gleichzeitig Entnahmen und alle Betriebsausgaben Einlagen. Wir tragen hier also einfach die Summenbeträge aus der Gewinnermittlung entsprechend ein und sind fertig.
Damit haben wir die Anlage EÜR erledigt. Das Ergebnis (den steuerlichen Gewinn/Verlust) übernehmen wir in unserer Einkommensteuererklärung in der Anlage G unter Gewinn als Einzelunternehmer in Zeile 4.
Die schlechte Nachricht ist, dass wir als Gewerbetreibender noch eine Gewerbesteuererklärung abgeben müssen. Ab Veranlagungszeiträume 2024 sind Kleinunternehmer von der Pflicht zur Abgabe eine Umsatzsteuererklärung befreit. Für 2023 ist allerdings noch eine zu erstellen. Die gute Nachricht: Beide Erklärungen sind schnell gemacht und natürlich unter der jeweiligen Rubrik unter „Alle Formulare“ zu finden. Beginnen wir mit der Umsatzsteuererklärung. Hier ist nur der Hauptvordruck notwendig. Die Daten können aus „Mein Profil“ übernommen werden und auf der Teilseite drei sind in Zeile 20 und 21 die Umsätze des aktuellen und des Vorjahres einzutragen (Stichwort: Kleinunternehmer). Fertig. In der Gewerbesteuererklärung ist ebenfalls nur die erste Anlage notwendig. Neben den allgemeinen Angaben (Seite eins) und der Rechtsform/Art der Tätigkeit (Seite zwei) sind Angaben zum Gewerbebetrieb auf Seite fünf zu machen. Das Finanzamt stellt einen Grundlagenbescheid für die jeweilige Gemeinde über die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer fest, weshalb die betreffende Gemeinde in der Erklärung anzugeben ist. Wenn man nicht gerade ein Gewerbe mit mehr als einer Betriebsstätte führt, ist in den Zeilen 26 bis 28 jeweils ein Nein einzutragen und in Zeile 31 und 32 PLZ sowie Ort der Betriebsstätte. Also von wo ihr euer Nebengewerbe führt (oftmals der eigene Wohnort). Dann bleibt nur noch das Ergebnis der Anlage EÜR auf Seite sechs in Zeile 39 einzutragen. Gewerbesteuer wird übrigens erst fällig, wenn man als Einzelunternehmer einen Gewinn von über 24.500 Euro macht. Die Erklärung ist also eher pro Forma und um ggf. Verluste festzustellen und fortzutragen.
Wenn alles eingetragen ist und in der Prüfung keine Fehler mehr gefunden werden, habt ihr es geschafft. Klopft euch auf die Schulter, versendet die Erklärung und dann habt ihr wieder ein Jahr Ruhe.
Stand 16.07.24
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