Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz

Nachdem im Januar die Bauernproteste derart laut waren und einige Politiker:innen das Wachstumschancengesetz als Druckmittel gebraucht haben, kam jetzt überraschend plötzlich die Einigung im Bundesrat und die Veröffentlichung kurz vor den Osterfeiertagen. Das vom Bundestag bereits am 17.11.23 beschlossene Gesetz landete im Februar im Vermittlungsausschuss und wurde geändert. In der Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 haben die Länder nun zugestimmt und am 27. März wurde es dann verkündet. Halleluja.

Und was steht noch drin? Letztlich fasst das Gesetz viele Kleinigkeiten zusammen. Im Fließtext ist es wahrscheinlich wenig ansprechend zu lesen, daher fassen wir in Stichpunkten die spannendsten Änderungen zusammen:

  • Anhebung der Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von bisher 35 Euro auf 50 Euro pro Person und pro Jahr (ab WJ-Beginn 2024)
  • Anhebung der Anschaffungskostengrenze zur Vierteilung des Bruttolistenpreises für reine Elektrofahrzeuge von 60.000 Euro auf 70.000 Euro
  • nach einem Jahr Pause der degressiven Abschreibung ist sie für Anschaffungen nach dem 31.3.24 und vor dem 1.1.25 wieder zurück
  • für Anschaffungen nach dem 31.12.23 können Sonderabschreibungen bis zu 40 Prozent geltend gemacht werden (Grenze lag zuvor bei 20 Prozent)
  • Anhebung der Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer von acht auf neun Euro; dagegen ist die Anhebung der Verpflegungspauschalen gestrichen worden; es gelten weiterhin 14 und 28 Euro
  • Abmilderung des Anstiegs des Besteuerungsanteils der Rente; seit dem Jahr 2005 wird der Anteil der steuerpflichtigen Rente mit dem Anstieg des Renteneintrittsjahres immer höher; zuletzt stieg der Anteil von Jahr zu Jahr um ein Prozent und steigt künftig nur noch ein halbes Prozent; demnach wäre erst mit Renteneintritt im Jahr 2058 die volle Rente steuerpflichtig statt bisher ab 2040 (bis dahin ist aber noch viel Zeit, da kann sich also immer noch einiges ändern…); damit einher geht jedoch die geminderte Anpassung des Altersentlastungsbetrages
  • Erhöhung der Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften von 600 auf 1.000 Euro
  • Wegfall der Fünftelregelung für die Lohnabrechnung (ab 2025); Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit wie einer Abfindung unterliegen einer besonderen Besteuerung; diese Tarifermäßigung muss künftig in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden
  • keine Besteuerung der sogenannten Dezemberhilfe 2022 (hier ging es um die Dezember-Soforthilfe bei Kosten für Erdgas, die Energieträger in ihren Abrechnungen erlassen haben); zunächst sollte die Hilfe steuerpflichtig sein; dies wurde mit dem bereits verkündeten Kreditzweitmarktförderungsgesetz (schönes Wort für das nächste Galgenmännchen) aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst

Gestrichen worden sind neben der Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen die geplante Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro. Es bleibt bei 800 Euro. Sowie die Anhebung des Freibetrages für Betriebsveranstaltungen von 110 auf 150 Euro.

Kleinunternehmer brauchen ab dem Veranlagungszeitraum 2024 keine Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr einreichen. Wer als Kleinunternehmer vom Finanzamt aufgefordert wird, innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt und/oder Leistungsempfänger für § 13b UStG-Umsätze ist, hat Erklärungen abzugeben.

Den Änderungen im Handelsgesetzbuch folgend beginnt die Buchführungspflicht für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte erst mit einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro oder bei Überschreiben der Gewinngrenze von 80.000 Euro (zuvor lagen die Beträge bei 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn). Die Umsatzgrenze von 800.000 Euro gilt ebenfalls für die Besteuerung nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten (§ 20 UStG). Bei der sogenannten Ist-Besteuerung wird die Umsatzsteuer ans Finanzamt erst fällig, wenn der Kunde bezahlt hat (der Unternehmer also die Steuer auch vereinnahmt hat). Diese Grenzen gelten jeweils erstmals für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.23.

Stand 16.04.2024

Bürohaus in Schwerin

CWP Standort Schwerin

Obotritenring 17, 19053 Schwerin
Tel 0385-48507-0, Fax -90

Ihr Ansprechpartner

Philip Bars
Tel 0385-48507-10
bars@cwp.de