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Endspurt Steuererklärung 2024

Leute, es ist wieder so weit. Die Abgabepflicht der Steuererklärung für 2024 rückt näher. Während wir im Büro die verbleibenden 2023er Erklärungen beackern, rückt für alle, die nicht steuerlich vertreten werden, die Abgabefrist für 2024 näher. Zum 31. Juli 2025 ist es so weit. Damit gilt dann erstmals nach den coronabedingten Verlängerungen wieder die reguläre Abgabefrist. Knapp zwei Monate sind es also noch. Zeit genug, das Jahr noch mal zu rekapitulieren und alles Wichtige zusammenzutragen.

Haben wir eigentlich schon mal darüber gesprochen, wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung einzureichen? Wenn ja, frischen wir es doch einfach noch mal auf. Liegt das Einkommen unter dem Grundfreibetrag (für 2024: 11.604 Euro, für 2025: 12.096 Euro), zahlt man keine Steuer und muss auch keine Erklärung abgeben. Aber wer ist verpflichtet:

  • Steuerpflichtige mit Einkommen ohne gleichzeitigem Steuereinbehalt wie Rentner:innen und Gewinneinkünften (Gewerbetreibende, selbstständig Tätige und Land- und Forstwirte)
  • bei Nebeneinkünften (z. B. Vermietung) oder steuerfreien Lohnersatzleistungen (z. B. Kranken-, Eltern- oder Arbeitslosengeld) über 410 Euro
  • Mehrfachbeschäftigte und damit der Lohnsteuerabzug mit Steuerklasse 6
  • Ehepartner mit der Steuerklassenkombination 3 und 5 oder 4/4 und Faktor
  • bei Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages
  • bei Erzielung von Kapitalerträgen, von denen keine Steuer einbehalten wurde (wie bei Erstattungszinsen vom Finanzamt oder privaten Darlehensgewährungen)

Wer zur Abgabe aufgefordert wird, ist ebenfalls verpflichtet, unabhängig davon, ob eine der genannten Punkte zutrifft oder nicht. Als „normalo“ Arbeitneherm:in muss man also in aller Regel keine Erklärung abgeben. Das kann sich allerdings lohnen, wenn man beispielsweise hohe Werbungskosten hat oder unterjährig einen deutlichen Gehaltsunterschied zu verzeichnen hatte (z. B. im Auslernjahr oder beim Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitarbeit). Man gibt dann freiwillig seine Steuererklärung in Erwartung einer Erstattung ab und ist nicht an die Abgabefrist gebunden. Wer freiwillig seine Erklärung macht, kann bis zu vier Jahre rückwirkend noch Erklärungen einreichen. An dieser Stelle sollten wir mit dem wohl größten Mythos in Verbindung mit der Steuererklärung aufräumen: „Wer einmal eine Erklärung abgegeben hat, muss in der Zukunft immer eine abgeben!“ Das stimmt nicht. Entscheidend sind die eben genannten Voraussetzungen und nicht, ob man in Vorjahren schon mal eine gemacht hat.

Kommen wir nun zur eigentlichen Erklärung. Wer seine Erklärung über Elster oder einer Software mit Elster-Schnittstelle macht, kann den Belegabruf nutzen und so alle Daten, die das Finanzamt gemeldet bekommt, direkt an die richtigen Stellen einfließen lassen. Das Grundgerüst steht also.

Klassische Werbungskosten für Arbeitnehmer:innen:

  • Die Fahrtkostenpauschale für die Wege zur Arbeit. Für jeden vollen Kilometer zur Arbeit werden für die ersten 20 Kilometer je 30 Cent berücksichtigt, darüber hinaus je 38 Cent. Jahresdurchschnittlich geht man von 230 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche aus. Man braucht also nicht die tatsächlichen Arbeitstage auszuzählen.
  • Wer bei seiner ersten Tätigkeitsstätte keinen eigenen zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz hat (wie es bei Lehrer:innen klassisch der Fall ist), kann für Arbeiten von zu Hause die Tagespauschale in Höhe von sechs Euro für maximal 210 Tage geltend machen.
  • Wer regelmäßig ausliegt oder auf Dienstreise ist, kann Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) ansetzen. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden können 14 Euro angesetzt werden, ebenfalls für An- und Abreisetage. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden sind es 28 Euro. Wird man auf Dienstreise verpflegt, weil man beispielsweise zur Übernachtung Frühstück gebucht hat, kürzen sich die VMA um 5,60 Euro für ein Frühstück (und um 10,20 Euro bei Mittag- oder Abendessen).
  • Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden, dazu zählen auch die Arbeitnehmer-Anteile zur Winterbeschäftigungsumlage, die gewerbliche Arbeitnehmer:innen im Bauhaupt- oder -nebengewerbe zahlen. Diese sind in aller Regel in der Lohnsteuerbescheinigung unter den Hinweisen angegeben. Müssen in die Steuererklärung aber händisch eingetragen werden, weil es keine Pflichtangabe der Bescheinigung selbst ist und damit nicht dem Finanzamt übermittelt wird.
  • Ausgaben für Arbeitsmittel und Berufsbekleidung (Pauschale von 110 Euro kann immer angesetzt werden), beruflich bedingte Telefon- und/oder Internetkosten, Fortbildungskosten (wenn sie nicht übernommen werden), Kosten einer doppelten Haushaltsführung, Umzugskosten bei beruflich bedingtem Umzug, beruflich bedingter Anteil der privaten Unfallversicherung (pauschal mit 50 %). 16 Euro Kontoführungsgebühren können ebenfalls als Pauschale immer angesetzt werden.

Wer mit den Werbungskosten nicht über die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro kommt, braucht sich nicht die Mühe machen, Eintragungen vorzunehmen.

Versicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Bestimmte Rentenversicherungsbeiträge sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bekommt das Finanzamt vom jeweiligen Träger bzw. vom Arbeitgeber gemeldet. Neben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind auch Beiträge für Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherung anrechenbar. Für diese gilt jedoch ein Höchstbetrag von 1.900 Euro (bzw. von 2.800 Euro bei Selbstständigen). Weil dieser in aller Regel mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen überschritten wird, lohnt es nicht, die übrigen Versicherungen einzutragen.
Als Sonderausgaben können weiterhin berücksichtigt werden: Spenden (bis 300 Euro braucht es keine Spendenbescheinigung, da reicht der Überweisungsbeleg), Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre, Schulgeld für Privatschulen (beide in der Anlage Kind zu finden), gezahlte Kirchensteuer, Unterhalts- und Ausgleichszahlungen, wenn der Empfänger diese als Einnahmen versteuert.

Krankheitskosten und Beerdigungskosten sind klassische außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art. Damit diese steuerlich zum Tragen kommen, müssen sie die zumutbare Belastung übersteigen. Was zumutbar ist, hängt sehr davon ab, wie gut das persönliche Einkommen ist, ob man ledig oder verheiratet ist und ob und wie viele Kinder man hat. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zum Beispiel 30 Stunden zu Mindestlohn kommt man auf ein Brutto von etwa 19.000 Euro. Hat man keine Kinder und ist ledig, liegt die zumutbare Belastung bei knapp 1.000 Euro.
Dann gibt es noch außergewöhnliche Belastungen besonderer Art, hier ist keine zumutbare Belastung zu überschreiten. Dazu zählen beispielsweise Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige, das können Kinder sein (die steuerlich nicht mehr als Kind gezählt werden!) und auch Eltern. Macht das volljährige Kind eine Ausbildung oder ein Studium und wohnt nicht mehr im Elternhaus, gelten Unterhaltsleistungen mit dem Kinderfreibetrag bzw. dem Kindergeld als abgegolten. Allerdings kann der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro (Eintragung unter Anlage Kind) angesetzt werden. Hat man einen Grad der Behinderung anerkannt, kann in Abhängigkeit des Grades ein Pauschbetrag berücksichtigt werden. Steuerpflichtige, die jemand anderen pflegen, können den Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person. Wer einen Pflegegrad anerkannt bekommt, sollte unbedingt auch beim Versorgungsamt einen Grad der Behinderung prüfen lassen.

Alle Mieter denken bitte wieder an Ihre Nebenkostenabrechnung. Die Beträge für Hausmeister, Wartungen aller Art, Gartenpflege und ähnliches sind als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung auf der Anlage haushaltsnahe Aufwendungen steuerwirksam. Natürlich können auch Eigenheimbesitzer ihre Ausgaben für Schornsteinfeger, Heizungswartung, Reinigung etc. ansetzen. Berücksichtig wird der Anteil für Lohnkosten, Maschinenkostenpauschale und die Anfahrt. Weitere Voraussetzung: Die Zahlung erfolgt unbar.

Seit 2020 werden energetische Baumaßnahmen gefördert. Wer z. B. in eine neue Wärmedämmung von Wänden oder Dächern investiert oder in eine neue Heizungsanlage, sollte sich die Anlage Energetische Maßnahmen genauer anschauen. Die Steuerermäßigung gibt es nur für Baumaßnahmen im selbst bewohnten Objekt, das älter als zehn Jahre ist. Anders als bei den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen sind hierbei auch Materialkosten begünstigt, genauso wie Kosten für Energieberater oder Umfeldmaßnahmen. Im Jahr der Ausgaben werden sieben Prozent steuermindernd berücksichtigt. Im Folgejahr ebenfalls und im dritten Jahr noch sechs Prozent, sodass insgesamt 20 Prozent getragen werden. Bis zu 40.000 Euro pro Objekt können so vom Finanzamt erstattet werden. Die festzusetzende Steuer ermäßigt sich aber maximal auf null.

Stand: 12.06.2025

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