
Wünsche an die Bundesregierung
Früher als gedacht, stehen in diesem Jahr neue Bundestagswahlen an. Die nehmen wir uns mal zum Anlass, einen Wunschzettel zu schreiben:
Berücksichtigt Azubis im Übergangsbereich!
Grundsätzlich teilen sich Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen die Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte. Arbeitnehmer*innen im Übergangsbereich (also mit einem Verdienst bis 2.000 Euro) zahlen anteilig weniger. Bei beispielsweise 560 € trägt der Arbeitgeber sie fast allein. Je höher das Einkommen, desto höher der Anteil an den eigenen Arbeitnehmerbeiträgen. Von dieser Regelung sind aber Auszubildende ausgenommen. Dabei verdienen wohl die wenigsten mehr als 2.000 Euro im Monat. Bei der aktuellen Mindestausbildungsvergütung (für Ausbildungsbeginn 2024) in Höhe von 649 Euro macht das einen Unterschied von 103 Euro aus, bei der durchschnittlichen Ausbildungsvergütung aus 2022 in Höhe von 1.100 Euro sind es immer noch 70 Euro, die Azubis mehr in der Tasche hätten – jeden Monat. Ist das nicht ein Anreiz, die Ausbildung wieder attraktiver zu machen und dem Fachkräftemangel damit etwas entgegen zu wirken?
Quellenabzug für Rentner – Die Hälfte der Rente ist steuerfrei. Das war einmal und ist nun mittlerweile 20 Jahre her. Abhängig vom Rentenbeginn steigt der Rentenanteil, der steuerpflichtig wird. Anders als in der Erwerbsphase werden von Rentnern aber keine „Lohn-“ Steuer einbehalten. Rentner sind damit gezwungen, eine Steuererklärung zu machen. Würde der deutsche Rentenversicherungsbund äquivalent zur Lohnsteuer einen Teil einbehalten, wäre das nicht notwendig.
Wünschenswert wäre auch, wenn die Gemeinden an Elster angeschlossen wären. Über Elster können wir hervorragend Sollstellungen und geleistete Zahlungen der einzelnen Steuern abrufen. Weil die Erhebung und Verwaltung der Gewerbesteuer aber Sache der Gemeinden und nicht der Finanzämter sind, kann hierfür kein Steuerkontenabruf vorgenommen werden. Alternativ könnte man natürlich auch die Gewerbesteuer gänzlich abschaffen und stattdessen den Anteil des Aufkommens der Ertragssteuern für Gemeinden erhöhen. Da die Gewerbesteuer größtenteils auf die Einkommensteuer angerechnet wird, kann man so eine wirkliche Bürokratieentlastung schaffen. Wollte man vor 80 Jahren noch die Gewerbetreibenden wegen der Nutzung der Infrastruktur gesondert belasten, scheint die Aufteilung in Gewerbebetrieb und Freier Beruf heute nicht mehr aktuell.
Im Umsatzsteuergesetz müsste mal einer beigehen und prüfen, welche Lieferungen (also Verkäufe) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dass die Kuhmilch mit 7 % dem Ermäßigten und Milchalternativen dem vollen Steuersatz unterworfen wird, ist nicht mehr zeitgemäß. Für die Kartoffel gelten 7 %, für die Süßkartoffel 19 %. Wer schlecht hört, zahlt beim Hörgerät 7 %, wer schlecht sieht für die Brille 19 %. Über Sinn und Unsinn lässt sich da lange diskutieren. Immerhin sind Produkte zur Monatshygiene seit 2020 dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.
Apropos Umsatzsteuergesetz: Einen echten Bürokratieabbau würde man erreichen, wenn man sich von der umsatzsteuerlichen Organschaft trennt oder dazu ein Wahlrecht einrichtet. Im Umsatzsteuergesetz wird der Unternehmerbegriff weiter gefasst als ertragsteuerlich. Mitunter gibt es verzwickte Unternehmensgeflechte, in denen einige Firmen mit anderen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbunden sind. Diese haben dann eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung und auch -voranmeldungen abzugeben. Das zusammenzuführen und wieder auseinander zu dröseln ist viel Aufwand. Abgesehen davon haben Finanzämter wenig Chancen, Voranmeldungen und Erklärungen zu prüfen.
Bei manchen Regelungen fragte man sich, war das eine bewusste Entscheidung oder hat da schlicht keiner dran gedacht? Der halbe Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge ist so ein Fall. Ertragssteuerlich halbiert oder viertelt sich der Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge, um steuerlich einen Anreiz zu schaffen. Für die private Nutzung fällt aber auch Umsatzsteuer an und jetzt ratet mal, ob hier die Minderung des Bruttolistenpreises auch zum Tragen kommt. Richtig, das ist nicht der Fall. Apropos Bruttolistenpreis: Wie schön wäre es, wenn Autohäuser & Co. verpflichtet wären, auf der Rechnung den Bruttolistenpreis auszuweisen? Lästige Diskussionen und Streitereien bei Lohnsteuer-Außenprüfungen ade.
In der Lohnabrechnung kommt es zuweilen vor, dass neue Arbeitnehmer*innen ihren Personalbogen nicht mit den essentiellen Angaben füllen. Da fehlt schon mal die Sozialversicherungsnummer (SV-Nummer) oder auch die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID). Hat man Name, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort kann die Versicherungsnummer elektronisch abgefragt werden. Die Sozialversicherungsnummer wird dann zurückgemeldet (binnen kürzester Zeit übrigens). Für die Steueridentifikationsnummer gibt es bisher keine elektronische Abfragemöglichkeit. Liegt der Lohnabrechnung keine Steuer-ID vor, ist mit Steuerklasse 6 abzurechnen (also dem höchsten Steuerabzug). Die Lohnsteuerbescheinigung kann dem Finanzamt ohne Steuer-ID aber trotzdem nicht übermittelt werden. Das seit diesem Jahr die SV-Nummer abgefragt werden muss, ist in der Praxis für die Lohnabrechnung wenig erfreulich. Die Vorgehensweise zur Abfrage der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist übrigens nach wie vor nicht praxistauglich. Jede einzelne Krankschreibung muss manuell angefragt werden, das heißt auch Folgebescheinigungen. Die Rückmeldungen der Krankenkassen kann schon mal einige Tage in Anspruch nehmen. Hier wäre also Nachholbedarf. Dass die Krankenkassen ihre Beiträge auch erst wieder zum 10. des Folgemonats verlangen, wird wohl ein frommer Wunsch bleiben.
Stand: 03.02.2025
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