Bei der Steuerschuldnerschaft zur Umsatzsteuer bei Bauleistungen nach § 13b UStG ist es zu umfangreichen Änderungen gekommen ist. Die Finanzverwaltung hatte hier mit Schreiben vom 05.02.2014 auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013 reagiert, und grundlegende Änderungen zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen übernommen.

Kern der Änderungen ist es, dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) gemäß § 13b UStG für Bauleistungen nur noch Anwendung findet, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer ist, der diese Leistung seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Bisher war es ausreichend, dass der Leistungsempfänger selbst auch zu mehr als 10% Bauleistungen ausgeführt hat. Dies wurde dem leistenden Unternehmer regelmäßig durch die Vorlage der Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG aufgezeigt. Eine weitere Prüfung war nicht erforderlich. Insbesondere ein direkter Bezug auf die konkret erbrachte Leistung wurde nicht genommen. Dies wurde durch Gericht und Veraltung nun geändert.

Bauträger erbringen, nach der eindeutigen Aussage des BFH, keine Bauleistungen. Als Bauträgerleistung gilt dabei ausschließlich die Bebauung eigener Grundstücke und der anschließende Verkauf. In diesen Fällen handelt es sich um Grundstückslieferungen. Eine Bauleistung kann nicht angenommen werden. In der Folge sind Bauleistungen für diese Bauträger-Objekte (durch Subunternehmer) unter Ausweis der 19%igen Umsatzsteuer an die Bauträger zu berechnen. Die Steuerschuldnerschaft geht in diesen Fallen nicht auf den Leistungsempfänger über.

Für Unternehmer die ausschließlich Bauträgerleistungen ausführen, ist wie o.a. zu verfahren. Abweichend hierzu ist die Bebauung fremder Grundstücke keine Bauträgerleistung. Diese Dienstleistungen werden regelmäßig als Generalunternehmervertrag bezeichnet. Führt der Unternehmer allerdings sowohl als Bauträger, als auch als Generalunternehmer Bauleistungen aus, so geht die Steuerschuldnerschaft nur für jene Leistungen an ihn über, die er als Generalunternehmer bezogen hat. Und zwar unabhängig davon, ob die betroffenen Bauleistungen mehr als 10% seines Gesamtumsatzes ausmachen.

In folgenden Fällen geht die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger über:

  • Bauleistung an Nichtunternehmer;
  • Bauleistung für den nichtunternehmerischen Bereich, z.B. Einbau einer neuen Heizung im Einfamilienhaus des Unternehmers;
  • Bauleistung für den betrieblichen Bereich, die nicht mit einer Ausgangs-Bauleistung in Zusammenhang steht, z.B. Einbau einer neuen Heizung im Betriebsgebäude des Empfängers;
  • Umsätze von Unternehmern, die keine Bauleistungen erbringen, z.B. Baustoffhändler;
  • Bauleistung an Unternehmer, die damit selbst keine Werklieferungen erbringen, sondern Leistungen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (z.B. Lieferungen bebauter Grundstücke (Bauträger).

In diesen Fällen sind Leistungen unter Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.

Wir möchten an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass Bauleistungen an Unternehmer, die nach der alten Regelung nicht nach § 13b UStG besteuert werden mussten, weil der Leistungsempfänger nicht zu mehr als 10% selbst Bauleistungen erbringt, zukünftig unter § 13b UStG fallen. Es ist nunmehr ausschließlich zu prüfen, ob eine Bauleistung erbracht wird, die vom Leistungsempfänger selbst als Bauleistung „weiterberechnet“ wird. In diesen Fällen findet § 13b UStG Anwendung. Die bisher bekannte §48b Freistellungsbescheinigung hat dafür lediglich Indiz-Wirkung, wenn diese konkret für ein Bauvorhaben vom Leistungsempfänger verwendet wird.

Wir bedauern es sehr, dass eine Regelung die nach langen Anlaufschwierigkeiten endlich Einzug in die Praxis gefunden hat, nun vom Gericht und von der Finanzverwaltung wieder umfassend geändert wird. Zu Altfällen und Übergangsregelungen wollte die Finanzverwaltung im April 2014 Klarstellung schaffen. Hier ist allerdings noch nichts auf den Weg gebracht worden. Ebenso muss erwartet werden, dass der Gesetzgeber den ursprünglichen Regelungs-Zustand für Bauträger per Gesetz wieder herstellen wird. Damit würde der o.a. Beitrag wieder hinfällig. Alles trägt leider nicht dazu bei, dass die Besteuerung leichter und verlässlicher wird. Bitte setzen Sie sich bei weiterführenden Fragen mit uns in Verbindung. Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung.

Andreas Walden

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