Pflegeversicherungsbeiträge

Neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung

Die Gesellschaft wird schon seit Jahrzehnten immer älter in Deutschland. Im Vergleich zu früheren Jahren, in denen mehrere Generationen unter einem Dach lebten und so die pflegebedürftigen Älteren im Haushalt von der Familie umsorgt wurden, wird heute immer mehr die Hilfe von Pfleger*innen und Altenheimen in Anspruch genommen. Da wundert man sich nicht, dass nach nun zwei Jahren Pandemie, die die Pflegebranche besonders gefordert hat, der Beitragssatz angehoben wird. Und wir wären nicht in Deutschland, wenn wir es uns nicht noch komplizierter gemacht hätten, als es eh schon ist. Was kommt auf uns zu?

Aktuell liegt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei 3,05 Prozent (AN und AG jeweils 1,525). Für kinderlose Arbeitnehmer*innen kommt ab dem 23. Lebensjahr ein Zusatzbeitrag von 0,35 Prozent hinzu.

Ab Juli beträgt der reguläre Beitrag zur Pflegeversicherung dann 3,4 Prozent (AN und AG jeweils 1,7). Der Zusatzbeitrag für kinderlose Arbeitnehmer*innen ab dem 23. Lebensjahr steigt auf 0,6 Prozent. Soweit so gut. Der Clou kommt jetzt: Für Mitarbeiter*innen, die mehr als ein Kind haben, ermäßigt sich der AN-Beitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind. Der Mindestbeitragssatz liegt bei 2,4 Prozent, denn ab dem fünften Kind ist Schluss. Die Kirsche auf der Sahne: Die Entlastung des Beitrages gilt für Kinder, bis sie das 25. Lebensjahr erreicht haben. Falls Euch auch schon der Kopf raucht und Ihr Euch fragt: Wie jetzt genau? Wir machen es mal in einer Tabelle:

AN-Beitrag AG-Beitrag Gesamt
kinderlose AN 2,3 % 1,7 % 4 %
AN mit 1 Kind 1,7 % 3,4 %
AN mit 2 Kindern 1,45 % 3,15 %
AN mit 3 Kindern 1,2 % 2,9 %
AN mit 4 Kindern 0,95 % 2,65 %
AN mit 5 Kindern und mehr 0,7 % 2,4 %

 

Die Beitragssätze der farblich hinterlegten Felder gelten für Kinder, bis sie das 25. Lebensjahr erreicht haben.

Anders als sonst macht in der Pflegeversicherung Sachsen sein eigenes Ding. Hier ist die Verteilung nach wie vor etwas abweichend. Da der Beitrag insgesamt gleich ist, aber der Arbeitgeberbeitrag hier nur 1,2 Prozent beträgt, ist der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflegeversicherung höher.

Das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten im Juli kann sich also noch etwas ändern. Da die Zeit aber schnell rum ist und für die korrekte Abrechnung im Juli Handlungsbedarf besteht, ist es nicht verkehrt, bereits tätig zu werden.

Zur einheitlichen Rechtsanwendung und um möglichst effizient, schnell und digital zu arbeiten, soll das Bundesministerium für Gesundheit mit anderen Ministerien zusammen ein Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder entwickeln. Klingt vielversprechend. Wir blicken gespannt auf den 24.11.24, da soll dieses digitale Verfahren voraussichtlich zur Verfügung stehen.

Stand: 24.05.2023

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