Nach langen Planungs-, Besprechungs- und Übergangsphasen seitens der Finanzverwaltung, sind nunmehr zum Jahreswechsel 13/14 die neuen Belegnachweisvorschriften für innergemeinschaftliche Lieferungen endgültig in Kraft getreten. Dabei ist es zu grundsätzlichen Änderungen gekommen, die wir anbei in Kürze vorstellen möchten:
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung kann nur vorliegen, wenn
- Der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt.
- Der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat besteuert.
- Der Gegenstand bei der Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt.
Punkte 1 und 2)
Die Voraussetzungen zu den Nummern 1 und 2 sind von der Neuregelung nicht betroffen. Regelmäßig erfolgt der Nachweis hierzu durch die zutreffende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) des Leistungsempfängers. Eine Überprüfung der USt-IDNr. sollte in jedem Fall auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern hier vorgenommen werden.
Punkt 3)
Wer die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchte, hat die Nachweise zu erbringen!
So lassen sich die Ausführungen der Finanzverwaltung in etwa deuten. Im Mittelpunkt der Nachweispflicht steht – neben dem auch bisher üblichen Doppel der Rechnung die sog. Gelangensbestätigung. Die Gelangensbestätigung ist zwar nach starker Gegenwehr seitens der Wirtschaft nicht das einzige Mittel zum Nachweis, dass der Gegenstand bei der Lieferung im anderen Mitgliedstaat gelangt ist; wohl aber das bisher sicherste. Wir möchten Ihnen diese Möglichkeit daher kurz vorstellen:
In der Gelangensbestätigung sind die folgenden Angaben zu machen:
- Name und Anschrift des Abnehmers;
- die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen;
- im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer der Ort und der Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer der Ort und der Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet;
- das Ausstellungsdatum der Bestätigung,
- die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.
Die o.a. Angaben müssen sich nicht zwingend aus nur einem Beleg ergeben. Auch wenn sich die Angaben aus mehreren Dokumenten herleiten lassen, genügt dies den Anforderungen.
Wir haben Ihnen im Anhang den amtlichen Vordruck der Finanzverwaltung zur Gelangensbestätigung beigefügt, dieser kann, muss aber nicht zwingend verwendet werden.
Neben der Gelangensbestätigung sind alternative Nachweise nach wie vor zulässig. Hier sind vor allem die Spediteurbescheinigung (ebenfalls als Muster beigefügt), der CMR-Frachtbrief sowie bei Postsendungen die Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters (nebst Nachweis der Zahlung der Lieferung) praktisch relevant.
Welche Nachweisform gewählt wird, bleibt dem Steuerpflichtigen überlassen und ist sicher stark unternehmensabhängig. Die Ausführungen sollen einen kurzen und allgemeinen Überblick zur neuen Rechtslage geben. Für weiterführende individuelle Fragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.“
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