Mindestlohn & Geringfügigkeit
Das Wahlversprechen der SPD: Ein gesetzlicher Mindestlohn von zwölf Euro. Ab Oktober 2022 wird er eingeführt. Das macht eine Steigerung von knapp 15 % aus. Denn, weniger im Fokus der Medien, seit 1. Juli gilt ein Mindestlohn von 10,45 €. Den hat schon vor einiger Zeit die Mindestlohnkommission festgelegt.
Eingeführt wurde der Mindestlohn in Deutschland zum 1. Januar 2015. Damals mit 8,50 € pro Stunde. Bis Ende 2017 gab es für bestimmte Branchen eine Übergangsphase. Zunächst stieg der Mindestlohn alle zwei Jahre, dann jährlich und mittlerweile halbjährlich. Der neue Bundestag hat am 3. Juni 2022 den neuen gesetzlichen Mindestlohn von zwölf Euro verabschiedet. Diesen wird es bis mindestens Ende 2023 geben. Im vierten Quartal 2023 setzt sich dann die Mindestlohnkommission zusammen und wird über die weitere Entwicklung beraten.
Seit Jahren ein Ärgernis: Der Mindestlohn steigt, aber die Grenze einer geringfügigen Beschäftigung verharrt bei 450 € im Monat. Das Mittel der Wahl ist dann in der überwiegenden Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse nicht etwa, dass aus einer geringfügigen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird, sondern die Arbeitszeit wird nach unten korrigiert, um im 450 € Rahmen zu bleiben. Ab Oktober ist das nicht mehr nötig. Die Geringfügigkeitsgrenze wird dynamisch mit dem Mindestlohn steigen. Diese orientiert sich künftig nämlich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen und beträgt damit ab Oktober 520 € im Monat. Die Obergrenze des Übergangsbereichs – des sogenannten Midijobs – wird auf 1.600 € angehoben.
Hier und da gibt es Arbeitsverhältnisse, die gewollt niedrig, aber unbedingt sozialversicherungspflichtig gestaltet sind. Wenn aktuell jemand zehn Stunden pro Woche für zwölf Euro arbeitet (also auf 520 € im Monat kommt), liegt er über der jetzt noch gültigen Minijobgrenze von 450 €. Ab Oktober würde daraus ein Minijob werden. Für diese Arbeitsverhältnisse wird es bis Januar 2024 ein Übergangsrecht geben. Sie können auch ab Oktober 2022 sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden.
Wie rechnet man eigentlich seinen eigenen Stundenlohn aus oder prüft, welches Gehalt zu welchem Stundenlohn passt? In Arbeitsverträgen wird ja schließlich regelmäßig eine wöchentliche Arbeitszeit (WAZ) vereinbart und dazu ein Monatsgehalt. Im ersten Schritt muss man seine wöchentliche in eine monatliche Arbeitszeit umrechnen. Dazu multipliziert man seine WAZ mit 13 und teilt durch drei. Warum 13 und drei? Im Durchschnitt haben drei Monate 13 Wochen. Arbeitet man beispielsweise 40 Stunden pro Woche für 2.500 € ergibt das einen Stundenlohn von ca. 14,42 € (2.500 € / (40*13/3)).
Einen spannenden Beitrag zur Bilanz nach fünf Jahren Mindestlohns könnt Ihr hier nachlesen.
Teaser für kommende Newsletter: viertes Coronasteuerhilfegesetz
Stand: 25.07.2022
Bürohaus in Schwerin
Obotritenring 17, 19053 Schwerin
Tel 0385-48507-0, Fax -90
Ihr Ansprechpartner
Philip Bars
Tel 0385-48507-10
bars@cwp.de