Inflationsausgleichsprämie

3.000 € für Arbeitnehmer*innen

Im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wurde nicht nur eben jene Umsatzsteuersenkung beschlossen, sondern auch die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Sie ist Teil des vierten Energieentlastungsgesetzes. Seit Wochen spuckt sie schon durch die Medien. Jetzt haben Bundesrat und Bundestag dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Die Veröffentlichung steht noch aus, ist aber sicher nur noch eine Frage von Tagen.

Die gesetzlichen Spielregeln gleichen dem Coronabonus, der an Arbeitnehmer*innen bis Ende März 2022 ausgezahlt werden konnte. Konkret geht es um maximal 3.000 €, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer*innen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen können.

Es dürfen nicht jährlich bis zu 3.000 € gezahlt werden, sondern innerhalb dieses Zeitraums insgesamt bis zu 3.000 €. Der Gesamtbetrag kann also in mehreren Teilbeträgen aufgesplittet werden und muss auch nicht voll ausgeschöpft werden. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung der Arbeitgeber, die nicht von dritter Seite erstattet wird. Es besteht durch Arbeitnehmer*innen kein Auszahlungsanspruch.

Zu beachten gilt, dass sie – wie bei der Corona-Prämie – nicht als Alternative zu bisherigen Sonderzahlungen gezahlt werden sollte. Wer beispielsweise in der Vergangenheit betriebsüblich im November Weihnachtsgeld oder im Mai Prämien (steuer- und sozialversicherungspflichtige Einmalzahlungen) gezahlt hat und jetzt stattdessen die Inflationsausgleichsprämie zahlt, wird bei der nächsten Prüfung durch die Rentenversicherung nachzahlen müssen. Haben Mitarbeiter*innen in den vergangenen drei Jahren regelmäßig solche oder ähnliche Zuwendungen ohne expliziten Freiwilligkeitsvorbehalt erhalten, entsteht daraus eine betriebliche Übung und die Steuerfreiheit des Coronabonus oder der Inflationsausgleichsprämie ist gefährdet. Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten hierzu aufzeigen können.

In jedem Fall ist die Zahlung aber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Informieren Sie also Ihren Ansprechpartner für die Lohnabrechnung, sollten Sie Ihren Arbeitnehmer*innen die Prämie unabhängig von der eigentlichen Lohnzahlung zukommen lassen.

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