
Neues zum Jahreswechsel 2025/26
Das neue Jahr bringt nicht nur viel Schnee, sondern auch einige Änderungen, die wir hier be- oder zumindest ansprechen wollen. Das Steueränderungsgesetz hat quasi der Weihnachtsmann gebracht. Es wurde am 23.12.2025 veröffentlicht. Schauen wir uns an, was drinsteht.
Coronabedingt war der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent gesenkt worden. Dies gilt ab 01.01.2026 nun dauerhaft. Ausgenommen sind Getränke. Neben der wirtschaftlichen Unterstützung der Gastronomiebranche sollen damit auch Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Für Speisen to go oder per Lieferung unterlagen schon vorher dem ermäßigten Steuersatz. Den Negativtrend in der Umsatzentwicklung der Gastro werden sie damit aber nur aufhalten können, wenn die Steuersenkung auch an Kund:innen weitergegeben wird.
Alles weitere kurz zusammengefasst:
- Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro
- zusätzliche Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- Anhebung des Höchstbetrages des Abzugs für Zuwendungen an politische Parteien von 2.475 Euro auf 4.950 Euro
- Einkommensteuerbefreiung von Prämienzahlungen der Stiftung der Deutschen Sporthilfen für Platzierungen bei (Para-) Olympischen Spielen
- Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie
- Förderung des E-Sport als gemeinnütziger Zweck
- Erhöhung der Freigrenze für steuerpflichtige Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb von 45.000 Euro auf 50.000 Euro (wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Vereinen unterliegen grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht)
- Erhöhung der Freigrenze des Zweckbetriebs sportlicher Veranstaltungen ebenfalls von 45.000 Euro auf 50.000 Euro
- Anhebung der Freigrenze zur zeitnahen Mittelverwendung bei Vereinen von 45.000 Euro auf 100.000 Euro (Vereine sind grundsätzlich angehalten kein Vermögen aufzubauen und Einnahmen möglichst zügig für ihre Satzungszwecke auszugeben)
Ebenfalls am 23.12.2025 veröffentlicht wurde das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ – das Aktivrentengesetz. Steuerpflichtige, welche die Regelaltersgrenze von aktuell 67 Jahren erreicht haben, können ab dem Folgemonat des Erreichens bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Begünstigt sind nur Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG – also Arbeitnehmende. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb sowie weiterarbeitende Beamte und geringfügig Beschäftigte sind nicht begünstigt. Wichtig zu erwähnen: Die Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Allerdings müssen Arbeitnehmende darauf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abführen. Arbeitgebende müssen außerdem auch Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Wer schon eine Teil- oder Vollrente bezieht für besonders langjährig Versicherte und das Regelrentenalter noch nicht erreicht hat, kann ebenfalls keine Aktivrente bekommen.
Mitbekommen habt ihr sicherlich auch, dass der Mindestlohn zum Jahreswechsel wieder angestiegen ist. Er beträgt nun 13,90 Euro pro Stunde. Die Grenze der Minijobber liegt damit bei 603 Euro im Monat. Die nächste Anpassung ist ebenfalls schon beschlossen. Zum 01.01.2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Seit 2020 gibt es auch eine Mindestausbildungsvergütung. Wer in 2026 eine Ausbildung beginnt muss im ersten Lehrjahr mind. 724 Euro verdienen, im zweiten Jahr mind. 854 Euro, im dritten Jahr mind. 977 Euro und im vierten Jahr mind. 1.014 Euro.
Die Deutschen lieben ihr Auto, die deutsche Regierung ebenfalls. Aus der Entfernungspauschale von bisher 30 Cent pro Kilometer werden 38 Cent. Diese gab es bisher erst ab dem 21. Entfernungskilometer. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen diese nun ab dem ersten Kilometer gewährt werden. Klar ist die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig. Dass aber eben doch vor allem an Autofahrende gedacht wird, sieht man daran, dass das Deutschlandticket von 58 Euro auf mittlerweile schon 63 Euro gestiegen ist.
Weiter Neuerungen den Lohn betreffend:
- Verlängerung der befristeten Regelung für das Kinderkrankengeld; auch für 2026 zahlen Krankenkassen bis zu 15 Arbeitstagen bei Krank mit Kind
- Friseur- und Kosmetikgewerbe sind nun sofortmeldepflichtig
- Forstwirtschaftsbranche ist nicht mehr sofortmeldepflichtig
- elektronische Mitteilung privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Standard bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden war bisher der Brief per Post. Das soll sich ändern. Ursprünglich war geplant, ab diesem Jahr die postalische durch die elektronische Bekanntgabe zu ersetzen, aber das wurde nun auf den 01.01.2027 verschoben. Ab dann werden Bescheide grundsätzlich elektronisch über den ELSTER-Account bereitgestellt, für welches Jahr der Bescheid ergeht, ist irrelevant. Fachlich spricht die Finanzverwaltung vom „Digitalen Verwaltungsakt“ (kurz DIVA). Wer schon jetzt seinen Bescheid elektronisch erhalten möchte, kann dies in seinem ELSTER-Portal unter „Formulare und Leistungen“ aktivieren. Im Portal kann man auch einsehen und gegeben falls ändern, über welche E-Mail-Adresse man beispielsweise über neue Bescheide benachrichtigt werden möchte. Vier Tage nach Bereitstellung im ELSTER-Postfach gilt der Bescheid als bekannt gegeben und ab dann läuft die einmonatige Einspruchsfrist. Prüft also gerne schon vor dem 01.01.0027, ob euer ELSTER-Zugang noch zugänglich ist und die Benachrichtigungen aktiviert sind. Habt ihr uns neben der Vertretungsvollmacht auch eine Empfangsvollmacht für Bescheide erteilt, braucht ihr nichts zu tun. In dem Fall erhalten wir den Bescheid – wie bisher auch.
Stand: 23.01.2026
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