
Elster – Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Willkommen zu einem neuen Beitrag zu einem Dauerbrenner, wenn es um Elster geht. Die Idee für ein Nebenerwerb ist schnell geboren und dann kommt früher oder später der Gedanke an das Offizielle. Dazu gehört, das Nebengewerbe beim Finanzamt anzumelden. Und dann kommt er – der steuerliche Erfassungsbogen. Für viele eine Hürde die Idee dann doch wieder fallen zu lassen, wobei das oft der Moment ist, festzustellen, dass die Idee nur ein Hirngespinst war. Aber wie dem auch sei, der steuerliche Erfassungsbogen ist für die meisten erst einmal eine ziemliche Hürde. Angst, etwas falsch zu machen, spielt hier eine große Rolle. Die kann ich euch aber gleich zu Beginn nehmen: Nichts, was im Bogen angegeben ist, ist in Stein gemeißelt. Der Bogen dient dem Finanzamt dazu, eine Idee eurer Beschäftigung zu bekommen und letztlich eine Steuernummer zu vergeben.
Gehen wir den Fragebogen einfach mal durch. Diesen findet ihr natürlich in eurem allseits geliebten Elster-Portal. Unter „Formulare und Leistungen“ bei „Alle Formulare“ und dann „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. In aller Regel benötigen wir wohl den Fragebogen für Einzelunternehmen. Dann starten wir mit „Steuernummer beantragen“. Dort habt ihr eine kleine Hilfestellung. Es ist das Finanzamt zu ermitteln, das örtlich zuständig ist, und das richtet sich nach dem Ort der Unternehmensleitung. Wenn ihr keine gesonderte Büroadresse habt, ist es in aller Regel auch euer Wohnsitzfinanzamt. Und dann wird man von den 24 Titelseiten erst mal erschlagen und hat keine Lust mehr – verstehe ich. Macht euch einen Kaffee oder Tee und dann starten wir rein. Ihr könnt auch erst einmal defensiv dabei gehen und wenige Daten eintragen. Pflichtangaben zeigt euch das Portal, wenn ihr zur nächsten Seite springen wollt. Ihr könnt auch jederzeit über „Prüfen“ schauen, wo noch Eintragungen zu machen sind.
Die ersten Seiten starten erst mal easy rein und ihr gebt eure persönlichen Informationen an. Unter „Art der Tätigkeit“ gebt ihr eben genau das an – was wollt ihr machen? Was ist das passende Schlagwort dazu? Teil zwei und drei sind dann Angaben zum (Ehe-) Partner:in und zur Bankverbindung. Hier geht’s nicht darum, ob ihr das Gewerbe zusammen unternehmt. Die Seiten können auch übersprungen werden. In Teil vier und fünf geht’s um die steuerliche Beratung und Empfangsvollmachten. Das könnt ihr überspringen. Wenn ihr eine steuerliche Beratung hättet, frage ich mich, warum ihr den Fragebogen selbst ausfüllt. Als Nächstes geht es um die bisherigen Verhältnisse. Hier gebt ihr beispielsweise eure Einkommensteuernummer ein, wenn ihr schon früher Erklärungen abgegeben habt.
In Teil sieben geht’s dann endlich los. Es geht um die Angaben zur Tätigkeit. Von Interesse sind Bezeichnung des Unternehmens (haltet es gerne einfach) und der Beginn der Tätigkeit. Der Beginn kann das Datum der Gewerbeanmeldung sein, kann aber durchaus auch davor liegen. Abweichender Ort der Geschäftsleitung und Betriebsstätten können übersprungen werden. Eine Handelsregistereintragung hat man im Nebengewerbe auch selten. Punkt zehn ist also auch gleich abgehakt. Als Gründungsform ist in aller Regel die Neugründung auszuwählen und dann tragt ihr beim Gründungsdatum dasselbe ein wie eben. Wenn ihr zuvor schon mal selbstständig unterwegs wart, kommt das in Teil zwölf rein. Konzernzugehörig seid ihr sicher auch nicht.
Teil 14 kann dann nicht mehr einfach übersprungen werden. Dem Finanzamt geht es beim Fragebogen nämlich in erster Linie darum, ob sie von euch Einkommensteuervorauszahlungen verlangen sollen. Arbeitnehmer:innen zahlen über ihren Lohn bereits Lohnsteuer und damit Einkommensteuer. Selbstständige erhalten keinen Lohn und können somit keine Lohnsteuer abführen. Sie zahlen quartalsweise eine Einkommensteuervorauszahlung. In Teil 14 tragt ihr nun eure zu erwartenden Einkünfte ein. Unter Land- und Forstwirtschaft bzw. Gewerbebetrieb oder Selbstständige Arbeit den jeweiligen Gewinn, den ihr schätzt. Das kann im ersten Jahr auch eine Null sein. Schaut ansonsten gerne in euren letzten Einkommensteuerbescheid und übernehmt die jeweiligen Einkünfte aus Nichtselbstständiger Arbeit und ggf. Vermietung oder Sonstige Einkünfte. Alternativ könnt ihr unter Nichtselbstständiger Arbeit auch euer letztes Jahresbruttogehalt eintragen.
Dann kommen wir als Nächstes zu den Angaben der Gewinnermittlung. Das ist bei Nebengewerben die Einnahmenüberschussrechnung. Den Betriebsvermögensvergleich (also eine Bilanz) müssen Buchführungspflichtige vornehmen, also beispielsweise Unternehmen, die im Handelsregister stehen, oder Einzelkaufleute, die einen Umsatz von über 800.000 Euro und einen Gewinn von 80.000 Euro haben. Das passiert so schnell wahrscheinlich nicht. Wer mag, kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen, raten kann ich euch dazu nicht. Punkt 16 kann auch übersprungen werden. Lohnsteuer wird sicherlich am Anfang auch kein Thema sein.
Dann wird’s jetzt in Teil 18 mit der Umsatzsteuer noch mal spannend. Ein Unternehmen erworben wurde sicher nicht. Wenn du umsatzsteuerlich schon mal aktiv warst, ist auch hier wieder einzutragen, wo. Bei der Summe der Umsätze geht’s nun um die Einnahmen (nicht um den Gewinn wie vorhin bei den Einkünften). In Zeile 130 ist der geschätzte Umsatz im Jahr der Betriebseröffnung und des Folgejahres einzugeben. Beim Thema Nebengewerbe und Umsatzsteuer ist auch immer die Kleinunternehmer-Regelung zu beleuchten. Kleinunternehmer ist man per Gesetz, wenn man im vorangegangenen Kalenderjahr unter der Gesamtumsatzgrenze von 25.000 Euro liegt. Dann ist man umsatzsteuerlich Kleinunternehmer. Das bedeutet, man darf in eigenen Rechnungen keine Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer) ausweisen und muss auf die Steuerfreiheit als Kleinunternehmer hinweisen. Gleichzeitig darf keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Als Kleinunternehmer hat man keine Voranmeldungen zur Umsatzsteuer oder eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Bei hohen Anfangsinvestitionen können die Nachteile des fehlenden Vorsteuerabzugs die Vorteile der Steuerbefreiung überwiegen. Dann ist es ratsam auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Der Verzicht bindet allerdings für die kommenden fünf Jahre. Wir gehen aber mal davon aus, dass wir Kleinunternehmer sind und sein wollen. Dann wählen wir in Zeile 133 noch Zahllast aus und tragen eine Null ein und sind mit den Angaben zur Umsatzsteuer auch schon durch.
Den Bereich zur Organschaft können wir wieder skippen. Das One-Stop-Shop-Verfahren ist von Interesse, wenn man elektronische Dienstleistungen anbietet und die Kunden außerhalb Deutschlands in der EU wohnen oder dorthin Waren verkauft. Betreibt man einen Handel mit Waren über seine eigene Website oder elektronische Marktplätze wie Amazon, Etsy, Kleinanzeigen oder Vinted, sind diese anzugeben. Und macht man Geld auf Insta und Co. ist das in Teil 22 anzugeben.
Anschließend checkt ihr über den Button „Prüfen“, ob noch etwas fehlt oder nicht passt, und wenn keine Fehler vorhanden sind, könnt ihr den Bogen versenden. Sollte etwas unvollständig sein, geleitet euch die Seite gleich an die entsprechende Stelle. Anschließend auf die eigene Schulter klopfen nicht vergessen und ran ans Werk. Wer dann das erste Mal seine selbstständigen Einkünfte erklären muss, findet dazu hier den passenden Folgeartikel.
Stand: 15.07.2026
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