
Die Müllerin, eine Bäckerei und die Mehrwertsteuer
Als kleiner Steuer-Nerd hat man ja so seine Lieblingssteuer. Ich weiß, für alle anderen hört sich das absurd an, aber so ist es nun mal. Meine Lieblingssteuer ist die Umsatzsteuer. Das Gesetz ist nicht halb so umfangreich wie das Einkommensteuergesetz und ziemlich strukturiert aufgebaut. Es macht einen ganz harmlosen Eindruck, aber der Schein trügt. Fallstricke lauern ohne Ende. Ich liebe es!
Umgangssprachlich sprechen wir alle von Mehrwertsteuer – aber wieso eigentlich? Wann ist es Umsatzsteuer? Was ist Vorsteuer? Ist das dasselbe? Damit ihr bei der nächsten Hausparty mit Fachwissen glänzen könnt, kommt hier ein kleiner Abriss – ja gut, vielleicht ist es auch eher etwas für den nächsten Unternehmer:innenstammtisch. Grundsätzlich unterliegen „Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“, der Umsatzsteuer. Und weil es das Umsatzsteuergesetz ist, ist es ganz offiziell erst mal die Umsatzsteuer. Aber woher kommt nun die Mehrwertsteuer? Lasst mich eine Geschichte erzählen:
Es war einmal eine Landwirtin aus Mecklenburg. Sie liebte das Wetter – egal welches Wetter – und liebte es, die Menschen zu ernähren. Sie hat aber keine Lust, sich tot zu schuften und hält deshalb kein Vieh, sondern baut Getreide an. Sie verkauft ihr Getreide an eine Müllerin, die das Korn zu Mehl verarbeitet. Dafür schreibt sie der Müllerin eine Rechnung mit Umsatzsteuer. Wir haben es also mit einer Lieferung zu tun, die die Landwirtin im Rahmen ihres Unternehmens gegen Entgelt ausführt – also eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Die Landwirtin darf den Nettobetrag behalten und muss die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Die Müllerin mahlt das Korn und verarbeitet es zu Mehl. Auf das Mitten in der Nacht Aufstehen hat sie aber keine Lust, weshalb sie das Mehl wiederum an eine Bäckerin verkauft. Auch hier sind alle Tatbestandsmerkmale für eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung erfüllt. Sie schreibt der Bäckerin deshalb eine Rechnung und weist ebenfalls Umsatzsteuer aus. Auch die Müllerin muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig darf sie aber die Umsatzsteuer, die sie der Landwirtin beim Einkauf des Getreides bezahlt hat, als sogenannte Vorsteuer dagegen rechnen. Die Bäckerin verarbeitet nun das Mehl zusammen mit anderen tollen Lebensmitteln zu einer leckeren Stachelbeer-Baiser-Torte, von der ich ein Stück kaufe und verputze. Auch bei diesem Geschäftsvorfall sind wieder alle Merkmale nach § 1 des Umsatzsteuergesetzes erfüllt und ich erhalte einen Bon mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Bäckerin hat nun ihrerseits die von mir erhaltene Umsatzsteuer dem Finanzamt abzuführen und kann die gezahlte Umsatzsteuer an die Müllerin als Vorsteuer gegenrechnen.
Weil also auf jeder Wirtschaftsstufe Umsatzsteuer anfällt und sich Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer wiederholen können, wird immer nur der geschaffene „Mehrwert“ eines Produktes oder einer Leistung besteuert und letztlich ist nur der Endverbrauchende mit der Umsatzsteuer wirtschaftlich belastet. Als Steuerfachangestellte lernt man deshalb auch, dass sie als „Allphasen-Netto-Umsatzsteuer“ bezeichnet wird. Ja, richtig, Netto, es gab nämlich Zeiten, in denen der jeweilige Bruttobetrag erneut besteuert wurde. Verrückte Zeiten, sag ich euch.
Die Umsatzsteuer ist übrigens die erste und bisher einzige Steuer, die EU-weit harmonisiert ist. Die gesetzliche Grundlage dazu nennt sich auf Deutsch: Mehrwertsteuersystemrichtlinie – tolles Wort für die nächste Partie Galgenmännchen.
Stand: 23.06.2026
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