Weltspartag-2025

Der Sparfuchs in jedem von uns

Am diesjährigen Reformationstag feiern wir den Weltspartag. Der müsste für uns Deutsche ja mindestens ebenso viel Gewicht haben. Sind wir doch auf Platz drei im Sparquotenranking gemessen am Haushaltseinkommen. 10,4 % wird in deutschen Haushalten zur Seite gelegt (in 2023, Quelle: desatis.de). Nur in der Schweiz und den Niederladen wird mehr gespart. Dabei ist das häufigste Motiv zum Sparen die Altersvorsorge (61 %, Quelle: de.statista.com). Das verwundert nicht, gehen doch die Babyboomer in den Ruhestand. Solange sich keine Bundesregierung an einer zukunftsfähigen Reform der Rentenversicherung traut, wird das auch so bleiben. Aber eigentlich wollen wir uns gar nicht mit dem Thema Rente befassen. Anlässlich des Weltspartages geht es heute um Kapitalerträge.

Kapitalerträge sind zum Beispiel gutgeschriebene Zinsen im Giro-, Tagesgeld- oder Festgeldkonto, in Bausparverträgen oder anderen Sparanlagen. Kapitalerträge sind aber auch Dividenden und andere Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften, an denen ich Anteile halte beispielsweise über ETFs (exchange traded funds – börsengehandelte Fonds). Kapitalerträge sind eine von sieben Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz. Ähnlich wie bei der Lohnsteuer wird die Kapitalertragsteuer an der Quelle erhoben. Das bedeutet, auszuschüttende Unternehmen wie Banken müssen bereits Kapitalertragsteuer einbehalten und zahlen nur den Nettobezug aus. Anders als bei den übrigen Einkunftsarten, die dem persönlichen Steuersatz unterliegen, beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer. Damit ist die Steuerschuld also gleich beim Erhalt der Zinsen abgegolten. Grundsätzlich sind deshalb keine Angaben zu Kapitalerträgen in der Einkommensteuererklärung zu machen.

Kann es aber sinnvoll sein, das zu tun? Wie eben gesagt, beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge 25 Prozent. Wenn der persönliche Steuersatz aber darunter liegt, hätte man damit zu viel Einkommensteuer gezahlt. Dann sollte man die Kapitalerträge unbedingt in seiner Erklärung angeben. Es kommt dann zur sogenannten Günstigerprüfung und zu viel einbehaltene Steuer wird erstattet. Wer keinen Freistellungsauftrag bei seiner Bank hinterlegt hat, sollte sich ebenfalls zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer über die Erklärung wiederholen. Statt Betriebsausgaben oder Werbungskosten gibt es für Kapitalerträge einen Sparer-Pauschbetrag. Dieser liegt aktuell bei 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro). Bis zu dieser Summe sind Zinsen und ähnliches also steuerfrei. Damit das beim Erhalt der Erträge berücksichtigt wird, muss man bei seiner Bank einen Freistellungsauftrag stellen. Hat man dies versäumt und wurden von allen Erträgen Steuern einbehalten, kann man die über die Erklärung zurückerhalten. Zum Jahresbeginn erstellen Banken in aller Regel Steuerbescheinigungen über Kapitalerträge. Schaut euch diese genau an, um zu prüfen, was ihr an Zinsen erhalten habt und ob Zinsen freigestellt wurden. In den Bescheinigungen sind auch in aller Regel die Positionen für die Einkommensteuerformulare angegeben. Solltet ihr keine Bescheinigung der Bank erhalten, fordert sie an. Mitunter werden sie nicht mehr automatisch ausgestellt. Sie in der Steuererklärung anzugeben, macht außerdem Sinn, wenn man Veräußerungsverluste erzielt hat und diese nicht im Bankdepot für künftige Verlustverrechnungen vorgetragen werden.

Wer kirchensteuerpflichtig ist und Kapitalerträge erhalten hat, ohne dass Kirchensteuer einbehalten wurde, muss die Erträge in der Einkommensteuererklärung angeben. Außerdem müssen Kapitalerträge in der Erklärung angegeben werden, wenn keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn man private Darlehen an Dritte gewährt hat und Zinsen bekommt. Das betrifft aber auch verzinste Gesellschafter-Darlehen oder Zinsen ausländischer Banken. Hier können ausländische Steuern anrechenbar sein. Steuererstattungszinsen nach § 233a AO sind ebenfalls als Kapitalerträge im Einkommensteuergesetz gelistet. Das sind ebenfalls klassische Erträge, von denen keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Habt ihr also spät eine hohe Erstattung früherer Steuererklärungen erhalten, wurden diese wahrscheinlich verzinst. Bei Zinsen aus privaten Darlehen oder Gesellschafter-Darlehen sind diese immer dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen, wenn die Zinsen beim Darlehnsnehmer Werbungskosten oder Betriebsausgabe waren.

Zum Schluss möchten wir noch kurz auf das Teileinkünfteverfahren zu sprechen kommen. Wer an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 25 Prozent beteiligt ist oder zu mindestens einem Prozent beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft hat, kann auf Antrag vom sogenannten Teileinkünfteverfahren profitieren. Bei Gewinnausschüttungen werden dann nur 60 Prozent der Erträge dem persönlichen Steuersatz unterworfen und die tatsächlichen Werbungskosten werden berücksichtigt. Hat man zum Beispiel einen Kredit für die Beteiligung aufgenommen, werden auch 60 Prozent der Zinsen von der Ausschüttung abgezogen.

Stand: 29.10.2025

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