
Riester im neuen Look
Privat Geld für die eigene Rente zurückzulegen, ist schon viele Jahre Thema. Staatliche Anreize dazu gibt es neben der betrieblichen Altersvorsorge in Form der 2002 eingeführten Riester-Rente. Das Konzept hatte offenbar überzeugt. Ja richtig, Vergangenheit. Die Zahl der Verträge ist schon seit Jahren rückläufig und längst werden viele Verträge nicht mehr aktiv bespart. Zu hohe Kosten, geringe Transparenz, niedrige Renditen durch Beitragsgarantien und komplizierte Fördermechanismen machen die Riester-Rente heute eher zu einem Altersvorsorge-Ungeheuer. Zeit, das zu ändern. Im Mai 2026 hat der Bundesrat das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge verabschiedet. Die Änderungen treten ab 2027 in Kraft. Zeit, dass wir uns das mal näher anschauen.
Die Ziele der Reform sind klar: Kostensenkung, höhere Renditechancen, stärkere Kapitalmarktintegration, mehr Transparenz, vereinfachte Förderung. Kern der Reform bildet die Abkehr der verpflichtenden Beitragsgarantien. Kleiner Spoiler vorweg: Ein Vertragsdschungel ist es geblieben.
Bei der bisherigen Riester-Rente hat man in unmittelbaren und mittelbaren begünstigten Personenkreis unterschieden, denn man wollte vor allem gesetzlich Rentenversicherten die private Vorsorge schmackhaft machen. Ganz grob bilden diese die unmittelbar von der Förderung Begünstigten. Wer pro Jahr mindestens vier Prozent seines Gesamtbrutto an Beiträgen eingezahlt hat, erhielt vom Staat die Grundzulage in Höhe von 175 Euro. Diese erhöht sich, wenn Kinder im Haushalt leben. Die Zulagen werden allerdings auch auf den Mindestbeitrag angerechnet. Ist bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen einer unmittelbar begünstigt, ist der andere mittelbar begünstigt und auch seine Riester-Beiträge können steuerlich gefördert werden, aber anders. Wie gesagt, das ist alles ein bisschen kompliziert gestaltet – warum auch nicht, kompliziert können wir am besten. Die gezahlten Beiträge zur Riester-Rente können auch als Sonderausgaben in der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das Finanzamt prüft dann, ob die staatliche Förderung durch die Zulagen höher ist oder durch die Berücksichtigung als Sonderausgaben. Wer nicht gesetzlich rentenversichert ist und nicht über den Ehepartner mittelbar begünstigt wird, erhält keine staatliche Förderung.
Mit der Reform wird zwar weiterhin in unmittelbaren und mittelbaren Personenkreisen unterschieden. Der Kreis der unmittelbaren Förderberechtigten wurde aber ausgeweitet. Selbstständige zählen nun auch dazu und einige andere mehr. Der Kreis der nur mittelbar Begünstigten ist sehr klein geworden und umfasst unter anderem sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer, Minijobbende, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreit haben, oder Altersvollrentner.
Die bisherige einkommensabhängige Förderung weicht einer großzügigeren und einfacheren Methode. Künftig orientiert sich die Zulage nicht mehr an dem, was der Staat meint, was man von seinem Einkommen für die Rente zurücklegen könnte (vier Prozent vom Brutto), sondern ganz einfach an den eingezahlten Beiträgen. Die ersten 360 Euro Eigenbeitrag werden mit 50 Cent je eingezahltem Euro gefördert, und für die nächsten 1.440 Euro Beiträge gibt es je Euro noch 25 Cent. Damit steigt die mögliche Grundzulage auf 540 Euro im Jahr an. Es gibt weiterhin einen Mindestbeitrag. Dieser liegt bei 120 Euro im Jahr. Maximal einzahlungsfähig sind 6.840 Euro. Maximal gefördert werden Beiträge bis 1.800 Euro pro Jahr. Den Berufseinsteigerbonus gibt es ebenfalls weiterhin (200 Euro für Vertragsabschlüsse von unter 25-Jährigen). Auch die Kinderförderung gibt es weiterhin. Jeder gesparte Euro wird mit einem Euro Kinderzulage bis maximal 300 Euro belohnt. Machen wir mal ein Beispiel: Karin ist 35 Jahre alt und zahlt monatlich 50 Euro in ihren Riester-Vertrag. Sie hat ein fünfjähriges Kind. Im Jahr kommt sie auf eine Einzahlung von insgesamt 900 Euro. Das ergibt eine Grundzulage von 315 Euro (0,5 Euro je Euro bis 360 Euro Beitrag und 0,25 Euro darüber hinaus) und 300 Euro Kinderzulage (1 Euro je Beitrag bis 300 Euro). Insgesamt sind also 1.515 Euro in ihren Vorsorgevertrag geflossen.
Wie bisher gibt es die Günstigerprüfung mit dem Sonderausgabenabzug. An der Steuerfreistellung der Beiträge während der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird ebenfalls festgehalten. Beruhen die Leistungen in der Auszahlungsphase ausschließlich auf geförderten Beitragszahlungen (durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug), sind sie in vollem Umfang zu besteuern. Wurden in der Ansparphase aber Beiträge über die Förderung hinaus eingezahlt, sind die Leistungen in der Auszahlungsphase aufzuteilen und teils nicht steuerpflichtig.
Das sind bisher die Anreize zum Sparen. Wie erreichen wir nun höhere Renditechancen? Mit der Reform müssen Altersvorsorgeprodukte nicht mehr zwingend garantieren, dass zu Beginn der Auszahlungsphase eingezahlte Beiträge und Zulagen nominell zur Verfügung stehen. Es werden drei Garantiestufen eingeführt. Und da kommt er, der Vertragsdschungel. Ab 2027 können Sparende nämlich zwischen vier Produktvarianten entscheiden.
Da gibt es zum einen das Altersvorsorgedepot. Die Beiträge werden in ausgewählte Kapitalmarktanlagen wie Fonds oder ETFs investiert. Die Wertentwicklung ist also vom Kapitalmarkt abhängig, kann stärker schwanken, aber auch lukrativer sein. Wie ihr schon erraten habt, ist das die Produktgruppe ohne Garantien. Produktvariante zwei und drei sind Garantieprodukte, einmal mit mindestens 80 Prozent und einmal mit 100 Prozent. Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen also entweder mindestens 80 Prozent der eingezahlten Beiträge einschließlich der Zulagen zur Auszahlung bereitstehen oder wie bisher 100 Prozent. Neben den drei Garantievarianten soll ein Standarddepot angeboten werden. Dabei handelt es sich nicht um einen eigenständigen Produkttyp, sondern um ein besonders ausgestaltetes Altersvorsorgedepot. Damit soll ein kostengünstiges, einfaches und ohne individuelle Anlageentscheidung nutzbares Basismodell geschaffen werden. Ob es in der Auszahlungsphase zu einem befristeten Auszahlungsplan kommt oder zu einer lebenslangen Leibrente, ist vertragsabhängig.
Für bestehende Verträge gibt es einen umfassenden Bestandsschutz. Damit soll eine eventuelle Schlechterstellung der Versicherten verhindert werden. Versicherte und Anbieter haben ihre Vertragsentscheidung aufgrund des bestehenden Rechts getroffen und sollen ihren Wunsch nach dem neuen Förderrecht aktiv entscheiden können und müssen. Der freiwillige Wechsel zum neuen Förderrecht ist durch Erklärung möglich. Bestandsverträge können somit beibehalten werden und dennoch von der neuen Fördermechanik profitieren. Wichtig ist an dieser Stelle, dass sich die Erklärung auf alle Verträge auswirkt. Wer also zwei Riester-Verträge hat, kann nicht einen unter der alten Gesetzgebung fördern lassen und den zweiten unter der neuen. Auch wer nach dem 31.12.2026 einen neuen Vertrag abschließt, bewirkt damit, dass auf sämtliche Vorsorgeverträge das neue Recht anzuwenden ist. Die Erklärung zum neuen Recht muss auch nicht sofort getroffen werden.
Alles in allem muss man sagen, sind viele positive Aspekte der Reform zu benennen. Die Zulagenberechnung ist sehr viel einfacher geworden, und auch der erweiterte Kreis der Begünstigten ist ein klarer Pluspunkt. Die Erweiterung der Produktevarianten macht das Feld von Vertragsangeboten natürlich nicht kleiner, aber spannender. Bleibt nur zu hoffen, dass auch Vertragskosten und Transparenz im gewünschten Maße erreicht werden.
Stand: 23.09.2026
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